Bandenwerbung

Bandenwerbung, die Werbung auf Seitenabgrenzungen in Sportstadien, Turnhallen u. Ä., ist für die Werbung von Apotheken kein Tabu. Allein die mit der in der Regel großflächigen Werbung verbundene Herausstellung der Apotheke rechtfertigt nicht den Vorwurf, dass die Werbung insoweit unsachlich und übertrieben sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Leitentscheidung zur Werbung von Apotheken vom 22. Mai 1996, Az. 1 BvR 1519/91, deutlich herausgestellt, dass Werbung nicht mehr länger ausschließlich wegen des verwendeten Mediums als unzulässig bewertet werden kann. Entscheidend ist vielmehr der Inhalt der Werbung. Die Bandenwerbung ist häufig mit der finanziellen Unterstützung von Sportvereinen verbunden, die berufsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Beanstandungen gegenüber Kollegen

Unter dem Gesichtspunkt der Kollegialität ist in § 17 Abs. 2 Berufsordnung das Verhaltensgebot für den Apotheker aufgenommen, bei der Annahme, ein Kollege verstoße gegen die Berufspflichten, diesen darauf vertraulich hinzuweisen. Den betroffenen Apothekern soll ein Weg aufgezeigt werden, etwaige Meinungsverschiedenheiten zu bereinigen, ohne insbesondere Patienten zu verunsichern und damit ihr Vertrauen in den Berufsstand der Apotheker zu beeinträchtigen. Im Bereich der Kollegialitätspflichten gegenüber Kollegen hat das Berufsrecht in den vergangenen Jahren weitgehende Einschnitte vorgenommen. Hintergrund dieser Entwicklung ist, dass das Standesrecht sich auch von einer gewissen Introvertiertheit distanzieren und den Schutzgedanken gegenüber dem Leistungsempfänger der heilberuflichen Leistungen mehr in den Vordergrund rücken wollte. Das Gebot einer interkollegialen Klärung von Missverständnissen über Berufspflichten ist nicht auf eine Manifestation der so genannten „Krähentheorie“ gerichtet, sondern zielt letztlich auf den Schutz der Patienten. Das Vertrauen, das der Patient seinem  Apotheker und dessen Stellung im Gesundheitswesen entgegenbringt, fußt insgesamt auf der Vertrauenswürdigkeit der gesamten Berufsgruppe. Dieses Vertrauen wird durch ein unkollegiales Verhalten der Berufsangehörigen untereinander beeinträchtigt.

Das Verhaltensgebot, bei einer vermuteten Berufspflichtverletzung einen vertraulichen Hinweis an den Berufskollegen zu geben, findet seine Grenze in den Interessen der Patienten wie auch in den eigenen Interessen. So hat der Apotheker eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen seinem Interesse an Wahrung der Kollegialität durch einen vertraulichen Hinweis an den Berufskollegen und dem Interesse seines Patienten. Es müssen nicht um jeden Preis Fehler eines Berufskollegen „gedeckt“ werden, vielmehr können insoweit auch Patientenbelange Vorrang einnehmen. Gleichermaßen können eigene Interessen des Apothekers Vorrang vor dem Kollegialitätsgebot haben, beispielsweise bei diffamierenden Behauptungen dieses Kollegen zu seinen Lasten.

Belästigende Werbung

Jede Werbetätigkeit ist mit einem gewissen Maß an Belästigung verbunden, die von dem Umworbenen hinzunehmen ist. Eine wettbewerbswidrige Belästigung ist dagegen anzunehmen, wenn das Interesse des Umworbenen am Schutz seiner Privatsphäre das Interesse des Werbenden an freier Entfaltung übersteigt. Wirkt der Werbende derart aufdringlich auf den Kunden ein, dass dieser sich einer Zwangslage ausgesetzt sieht und nicht mehr frei und abgewogen entscheiden kann, ob er ein Angebot annimmt oder ablehnt, ist das Maß des Zumutbaren einer Werbung überschritten.

Zu den Werbeformen, bei denen das Verbot einer belästigenden Werbung, wie es in § 7 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erstmals gesetzlich geregelt worden ist, gehören die Brief-, Telefon- und Telefaxwerbung sowie die Werbung mit elektronischer Post und das direkte Ansprechen im öffentlichen Verkehrsraum. Diese Werbeformen werden unter dem Oberbegriff „Direktmarketing“ zusammengefasst, die sich dadurch kennzeichnen, dass der Kunde direkt angesprochen wird.

Berufsbezeichnungen

Berufsbezeichnungen wie Arzt, Apotheker, Heilpraktiker können auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit, z. B. als Vereinsvorsitzender, geführt werden. Gleiches gilt für Bezeichnungen – zulässigerweise ausgeübter – Zweitberufe, z. B. „Arzt und Apotheker und Heilpraktiker“ u. Ä., die wie alle rechtmäßig erworbenen Bezeichnungen unter Beachtung des wettbewerbs- und berufsrechtlichen Irreführungsverbotes geführt werden können. So darf der Apotheker, der als Zweitberuf Arzt oder auch Heilpraktiker ist, diese Zweitberufsbezeichnungen führen, allerdings nicht unter dem irreführenden Eindruck, der Apotheker übe in seiner Apotheke auch den Beruf des Arztes oder Heilpraktikers aus. Vor diesem Hintergrund darf die zweite Berufsbezeichnung in der Außendarstellung bei der Werbung für die Apotheke nicht in dem Sinne als Lockmittel eingesetzt werden, dass der Patient in der Apotheke auch heilkundliche Leistungen erwartet, zumal in der Apotheke nach Maßgabe des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung keine heilkundliche Leistungen angeboten werden dürfen.

Berufsrechtlicher Überhang

Grundsätzlich darf nach dem deutschen Verfassungsrechtsgrundsatz in Artikel 103 Abs. 3 (ne bis in idem) Grundgesetz (GG) niemand wegen ein und derselben Tat zweimal bestraft werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die Angehörigen der freien Berufe. Gleichwohl stellt sich nach Abschluss eines strafrechtlichen Verfahrens oder auch eines Bußgeldverfahrens für die Berufskammer die Frage, ob möglicherweise eine weitere Disziplinierung berufsrechtlicher Art erforderlich ist. Hintergrund dieser Frage ist, dass die besondere Pflichtenbindung der freien Berufe nach Maßgabe ihres Berufsrechts eine andere Zielstellung, als die jedermann verpflichtenden straf- und bußgeldbewehrten Normen hat. So sollen die berufsrechtlichen Normen, an die der Apotheker gebunden ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität des Berufsstandes und eine ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten sichern. So kann auch nach Abschluss eines Strafverfahrens eine berufsrechtliche Disziplinarmaßnahme, wie eine Rüge oder auch ein berufsgerichtliches Verfahren, erforderlich sein, um das durch die Pflichtverletzung verletzte Vertrauen wieder herzustellen. Eine solche ausnahmsweise weitere Ahndung wird vor allem bei Pflichtverletzungen im Kernbereich der Berufsausübung angenommen, beispielsweise bei einem Betrug zu Lasten der Krankenkassen, Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz, wie die Abgabe von Arzneimitteln ohne ärztliche Verschreibung und ähnliche schwerwiegende Pflichtverletzungen. Unter dem Gesichtspunkt der geschuldeten Verhältnismäßigkeit sind die bereits verhängten Maßnahmen im vorangegangenen Straf- oder Bußgeldverfahren bei der Sanktionierung der Pflichtverletzung unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen.

Die Frage eines berufsrechtlichen Disziplinarbedarfs kann sich auch nach Abschluss eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, das ggf. eine andere zuständige Behörde durchgeführt hat, stellen. Für die Apothekerkammer Niedersachsen wird diese Situation eher selten anzutreffen sein, zumal nach Verlagerung der Aufgaben in der Apothekenaufsicht von den ehemals zuständigen Bezirksregierungen auf die Apothekerkammer die Zuständigkeit für die Verfolgung etlicher Ordnungswidrigkeiten aus dem Bereich des Apothekenrechts bei der Kammer liegt. Diese wird insoweit die Weichenstellung für das sachgerechte Verfahren treffen, sich mithin für die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder standesrechtlichen Verfahrens entscheiden.

Briefwerbung

Die Versendung von Werbeschreiben per Post ist grundsätzlich zulässig. Indessen wird Briefkastenwerbung zu einer unzumutbaren Belästigung, wenn der Empfänger signalisiert hat, dass er keine Werbung wünscht, beispielsweise durch einen entsprechenden Aufkleber auf dem Briefkasten („keine Reklame einwerfen“, „bitte keine Werbung, Prospekte oder Anzeigenblätter“). Dieser Wunsch ist zwingend zu respektieren.