Imagewerbung

Die Imagewerbung bzw. firmenbezogene Werbung ist von der absatz- oder produktbezogenen Werbung zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist maßgeblich für den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes. Werbemaßnahmen sind nach dem Heilmittelwerbegesetz nur zu beurteilen, sofern das Gesetz seine Anwendung findet. Wirbt eine Apotheke beispielsweise für die Apotheke ohne konkreten Bezug auf Produkte, handelt es sich um eine Imagewerbung, für die die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes nicht einschlägig sind.

Irreführende Werbung

Dem Apotheker ist eine irreführende Werbung verboten. Das Verbot ergibt sich aus § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wie auch aus der Berufsordnung (§ 18 BO). Das Wettbewerbsrecht wird vom sogenannten Wahrheitsgrundsatz beherrscht. Werbung muss danach wahr sein. Werbliche Angaben, die geeignet sind, einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrskreises über das Angebot in die Irre zu führen, sind verboten. Es ist unerheblich, was der werbende Apotheker mit seiner Werbung aussagen wollte, sondern es kommt ausschließlich darauf an, welchen Eindruck die Werbung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hinterlässt. Daher kann eine Werbung auch irreführend sein, wenn sie zwar der Wahrheit entspricht, aber vom angesprochenen Verbraucher falsch verstanden wird. Die Irreführung kann sich auf Apothekenbezeichnungen, die Preisgestaltung und andere Umstände beziehen.