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Unter Randsortiment sind die apothekenüblichen Waren nach § 25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu verstehen. Die Vorgaben zum Randsortiment sind deutlich erweitert worden. So dürfen nach § 25 Nr. 2 ApBetrO Mittel und Gegenstände in der Apotheke vertrieben werden, die nicht nur einen unmittelbaren Bezug zur Gesundheit haben, sondern auch einen nur mittelbaren Bezug. Parfüm gehört nicht zu den apothekenüblichen Waren, wie das Saarländische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 24. März 2004, Az 1 U 549/03. entschied. Ebenso wenig darf das Randsortiment zu besonderen Anlässen oder Festen, wie Weihnachten und Ostern, um entsprechende Geschenkartikel ergänzt werden. Die Grenzen zulässiger und unzulässiger Waren des Randsortiments sind fließend und werden durch strittige Fälle in der Rechtsprechung ausgelotet werden. |