Apotheken-Notdienst

Dienstbereitschaft

Über die Nacht- und Notdienstpläne der über 2.000 Apotheken in Niedersachsen können sich Patienten über verschiedene Wege informieren. Die dienstbereiten Apotheken lassen sich je nach Bedarf und Angebot wie folgt finden:

  • vom Festnetz über die bundeseinheitliche, kostenlose Rufnummer 0800 00 22 8 33
  • vom Handy aus per SMS mit „apo“ an die bundeseinheitliche 22 8 33 (69 ct / SMS)
  • vom Handy aus per Telefonat ohne Vorwahl an die 22 8 33 (69 ct / Min)
  • von internetfähigen Handys über www.22833.mobi (ggf. Kosten beim Provider)
  • im Internet über den bundesweiten Notdienst-Finder auf aponet.de
  • über iPhone oder iPod touch den Notdienstplan als „App“ kostenpflichtig herunterladen unter www.itunes.com/app/Apotheken
  • in den Service-Rubriken von Lokal- und Regionalzeitungen
  • in den Aushängen der Schaufenster von Apotheken in der Nachbarschaft
  • Hinweisblatt zum Apotheken-Notdienstfinder 
    Format DIN A5, zum Auslegen in der Apotheke

Nicht nur während der allgemeinen Ladenöffnungszeiten sind die Apotheken verlässliche Ansprechpartner, auch nachts, am Wochenende oder an Feiertagen stehen sie in Notsituationen, wenn eine plötzliche Erkrankung, starke Schmerzen oder andere Ereignisse einen dringenden Bedarf an Arzneimitteln und fachliche Beratung hervorrufen, zur Verfügung. Das ganze Jahr über sind die Apotheken rund um die Uhr für die Bevölkerung erreichbar. Die Dienstbereitschaft der Apotheken, auch Notdienst genannt, ist gesetzlich geregelt. Die Apothekenbetriebsordnung verpflichtet die Apotheken, die Bevölkerung permanent mit Arzneimitteln zu versorgen. Um ihren Arzneimittelversorgungsauftrag gerecht zu werden, sind immer einige Apotheken rund um die Uhr geöffnet bzw. zu erreichen und zur Abgabe von Arzneimitteln verpflichtet. Alle Apotheken in Niedersachsen sichern im Wechsel die Notdienstversorgung. Die Apothekerkammer Niedersachsen legt unter Berücksichtigung der Entfernungen der einzelnen Apotheken voneinander fest, welche Apotheken zur Dienstbereitschaft verpflichtet sind. Durch ein flächendeckendes Netz dienstbereiter Apotheken soll erreicht werden, dass der Bevölkerung in stets zumutbarer Entfernung eine dienstbereite Apotheke zur Verfügung steht. Die zumutbaren Entfernungen sind durch eine umfangreiche Rechtsprechung und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Kammer definiert und differieren je nach Bevölkerungsdichte, Siedlungsstruktur und Apothekendichte. So werden der Bevölkerung in ländlichen Regionen größere Entfernungen als der Bevölkerung in Städten zugemutet.

Notdienstgebühr
Die Dienstbereitschaft außerhalb der Ladenöffnungszeiten ist ein Notdienst. Wenn die Apotheker auch jederzeit gern weiterhelfen, sollte der Notdienst nur in wirklich dringenden Fällen in Anspruch genommen werden. In der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6.00 Uhr und ab 14.00 Uhr, können die Apotheken nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung eine Notdienstgebühr von 2,50 Euro erheben.

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