Notdienstbereitschaft und Arbeitszeit

Nach der Regelung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt die Notdienstbereitschaft als normale Arbeitszeit. Daher darf die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Notdienst höchstens 10 Stunden betragen und innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Nach der werktäglichen Arbeitszeit muss eine Ruhezeit von 11 Stunden anschließen (§ 5 ArbZG). Insoweit darf im Anschluss an einen Arbeitstag nicht noch der Notdienst wahrgenommen werden.

Von diesen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes kann durch einen Tarifvertrag abgewichen werden. Dieser kann regeln, dass die Arbeitszeit über 10 Stunden täglich hinaus verlängert werden kann, wenn in erheblichem Umfang ein Bereitschaftsdienst anfällt. Darüber hinaus kann ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt werden. Von diesen Möglichkeiten wird im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) Gebrauch gemacht. So ist nach § 5 BRTV im Anschluss an einen „normalen“ Arbeitstag ein Notdienst zulässig. Darüber hinaus legt der BRTV den Ausgleichszeitraum auf 12 Monate und die Höchstarbeitszeit (48 Wochenstunden) fest, die in diesem Zeitraum von 12 Monaten werden darf, mithin 2112 Stunden in 12 Monaten.

Diese tarifrechtliche Regelung gilt nur für jene Arbeitsverhältnisse, denen der BRTV zugrunde liegt. Voraussetzung ist insoweit, dass entweder beide Parteien Mitglied der entsprechenden Tariforganisationen sind oder im Arbeitsvertrag der BRTV in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart worden ist. Ist eine solche Regelung für das Arbeitsverhältnis nicht getroffen, kommt § 5 BRTV nicht zur Anwendung. In diesem Fall gelten für den Apothekeninhaber die Regelungen des ArbZG. Denkbar ist, dass der Apothekeninhaber die Regelungen des § 5 BRTV durch eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter vereinbart. Verweigert der Mitarbeiter die Zustimmung, kann der Arbeitsvertrag nur über eine Änderungskündigung unter Wahrung der individuell vereinbarten Kündigungsfristen erreicht werden.