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Zu den Kernaufgaben der Apothekerkammer gehört es, die ordnungsgemäße Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Aufgaben rund um die Arzneimittelversorgung zu überwachen. In erster Linie geht es der Kammer darum, eine ordnungsgemäße Berufsausübung der Mitglieder zu sichern. Mit diesem präventiven Ansatz werden umfangreiche Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen angeboten. Bisweilen werden flächendeckend der Kammer indessen Verstöße gegen Berufspflichten bekannt. Für die Reaktion auf Pflichtverletzungen steht der Kammer ein berufsrechtliches Instrumentarium auf der Grundlage des Heilberufekammergesetzes (HKG) zur Verfügung. Im Falle einer geringen Pflichtverletzung kann der Vorstand der Apothekerkammer das Verhalten des Mitglieds nach § 64 HKG durch eine Rüge, die mit einem Ordnungsgeld bis zu 1.500,-- € verbunden werden kann, ahnden.
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Berufspflichten, denen eine Rüge nicht mehr gerecht wird, kann die Kammer die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen. Die möglichen berufsgerichtlichen Maßnahmen reichen von einem Verweis über eine Geldbuße bis zu 50.000,-- €, der Entziehung des Berufswahlrechts für mindestens fünf Jahre bis hin zur Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied unwürdig ist, seinen Heilberuf auszuüben. Abgesehen von dem Verweis können die übrigen Maßnahmen auch nebeneinander verhängt werden. Es gibt eine zweiinstanzliche Berufsgerichtsbarkeit für die Apotheker in Niedersachsen, das Apotheker-Berufsgericht Niedersachsen in erster Instanz und den Gerichtshof für die Heilberufe in Niedersachsen als Rechtsmittelinstanz. Die Gerichte haben ihren Sitz jeweils in Hannover. Das erstinstanzliche Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, die als Mitglieder der Apothekerkammer Niedersachsen angehören. Der Gerichtshof für die Heilberufe entscheidet in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, von denen einer der Vorsitzende ist und zwei ehrenamtlichen Richtern, die Mitglieder der Apothekerkammer sind. Die berufsrichterlichen Mitglieder der Berufsgerichte werden auf Vorschlag des Justizministeriums im Einvernehmen mit der Apothekerkammer, die ehrenamtlichen richterlichen Mitglieder auf Vorschlag der Kammer für die Dauer von vier Jahren vom zuständigen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit bestellt. Abgesehen von den standesrechtlichen Disziplinarinstrumenten hat die Apothekerkammer seit Übertragung der Aufgaben der Apothekenaufsicht mit der Verwaltungsrechtsmodernisierung unter Auflösung der Bezirksregierungen zum 1. Januar 2005 sowie der Übertragung der Aufgaben der Approbationsbehörde zum 1. Januar 2006 die Möglichkeit, bei unzuverlässigen Berufsangehörigen die Apothekenbetriebserlaubnis oder sogar die Approbation zu widerrufen. Nicht zuletzt kann die Apothekerkammer bei wettbewerbswidrigem Verhalten eines Mitglieds eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern sowie den Zivilrechtsweg durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder Erhebung einer Unterlassungsklage beschreiten.
Schlichtung von Streitigkeiten Schiedsgerichtsverfahren |
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