Telematik-Infrastruktur
Folgekarten für eHBA und SMC-B
|
Ab August dieses Jahres werden die ersten eHBA und SMC-B auslaufen, so dass einige Apothekerinnen und Apotheker Folgekarten benötigen. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht noch kein Handlungsbedarf. Folgekarten können erst drei Monate vor Zertifikatsablauf bei dem jeweiligen Kartenanbieter, D-Trust GmbH – Bundesdruckerei-Gruppe oder medisign GmbH, bestellt werden. Mit diesen ist folgendes Prozedere zur Ausgabe der Folgekarten abgestimmt: Die Kartenanbieter werden die Karteninhaberinnen und Karteninhaber drei Monate vor Ablauf des eHBA bzw. der SMC-B per E-Mail-Schreiben über das Auslaufen der Karte informieren. Sie können dann im Kundenportal des von ihnen gewählten Kartenanbieters einen Prozess starten, um eine Folgekarte zu bestellen. Zu beachten ist, dass eine direkte Bestellung beim Kartenanbieter nur möglich ist, wenn sich seit der Ausgabe der Erstkarte die zertifikatsrelevanten Daten, wie bspw. der Vorname, der Nachname, die Meldeadresse, der Apothekenname oder die Apothekenadresse nicht geändert haben. Haben sich diese Daten geändert oder soll der Kartenanbieter gewechselt werden, müssen Karteninhabende bei der Kammer die Ausgabe eines neuen eHBA bzw. einer neuen SMC-B beantragen. Sie können die entsprechenden Anträge drei Monate vor Zertifikatsablauf im internen Bereich der Kammerwebsite stellen und erhalten dann rechtzeitig eine neue Vorgangsnummer zur Bestellung der benötigten Folgekarte. |
Kartentausch bis Ende des Jahres erforderlich
|
Aufgrund eines Wechsels des bei eHBA und SMC-B eingesetzten Verschlüsselungsverfahrens müssen zahlreiche Karten bis zum 31. Dezember 2025 ausgetauscht. Betroffen sind Karten der Generation 2.0, die ausschließlich mit einem RSA-Zertifikat versehen sind. Diese Zertifikate verlieren zum Jahresende ihre Gültigkeit. Erfolgt der Austausch der Karten nicht, verliert die Apotheke zum 1. Januar 2026 den Zugang zur Telematikinfrastruktur. Die Kartenanbieter D-Trust GmbH – Bundesdruckerei-Gruppe und medisign GmbH informieren seit Juli die betroffenen Apothekerinnen und Apotheker per E-Mail-Schreiben über den notwendigen Kartentausch. Damit der Kartentausch möglichst reibungslos klappt, beachten Sie bitte folgende Hinweise. Sofern sich die Daten der Apotheke bzw. Ihre persönliche Daten seit der Ausgabe der letzten Karten nicht geändert haben, kann die Austauschkarte oder auch eine Folgekarte direkt bei dem Kartenanbieter bestellt werden. Bei der D-Trust GmbH – Bundesdruckerei-Gruppe ist die Bestellung unter der Schaltfläche „Meine angelegten Anträge aufrufen“ möglich. Sie melden sich dort mit der Vorgangsnummer und dem Passwort an. Bei der medisign GmbH loggen Sie sich direkt in Ihr Kundenportal ein und wählen dann die gewünschte Funktion bei der entsprechenden Karte aus. Zudem finden Sie in den E-Mail-Schreiben der Kartenanbieter, mit denen Sie über den Kartentausch informiert wurden, Links, über die die Bestellung der Karte ausgelöst werden kann.
Achten Sie darauf, dass keine neue Telematik-ID vergeben wird. Nur so ist die reibungslose Weiternutzung bestehender Funktionen wie KIM, bestehende Zugriffsberechtigungen in der TI und Einträge im Verzeichnisdienst gewährleistet. Haben sich der Namen der Apotheke, die Adresse oder Ihre persönlichen Daten seit der Ausgabe der aktuell gültigen Karte geändert, muss bei der Apothekerkammer ein neuer Antrag auf Erhalt einer SMC-B bzw. eines eHBA gestellt werden. Sie können den Antrag im internen Bereich der Kammerwebsite stellen und erhalten im Anschluss einen Bescheid mit einer neuen Vorgangsnummer. Mit dieser können Sie die Bestellung einer neuen Karte beim Ihrem Kartenanbieter auslösen. Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Bestellung der Austauschkarte bzw. der Folgekarte haben, kontaktieren Sie bitte zunächst den Kartenhersteller, da die Mitarbeitenden der Kammer die Antragsportale nur eingeschränkt einsehen können. Bitte achten Sie darauf, die Zertifikate einige Tage vor dem Einbau in die Konnektoren freizuschalten. Die Kammer benötigt etwas Zeit, um die Zertifikate an den Verzeichnisdienst zu übermitteln. Sind die Zertifikate im Verzeichnisdienst nicht aktuell, ist eine Verbindung mit KIM nicht möglich. Kartentausch bis Ende des Jahres erforderlich. |
Informationen zum Heilberufsausweis
|
Der Heilberufsausweis (HBA) ist der elektronische Ausweis der Apothekerinnen und Apotheker. Mit ihm identifizieren sie sich in der digitalen Welt. Sie haben durch den Ausweis Zugang zu verschlüsselten Informationen, beispielsweise zum elektronischen Rezept, dem elektronischen Medikationsplan und zukünftig zur elektronischen Patientenakte. Mit dem Apothekerausweis kann eine elektronische Unterschrift (qualifizierte elektronische Signatur – QES) erstellt werden, etwa um Protokolle oder elektronische Verordnungen zu unterschreiben. Diese Signatur ist der händischen Unterschrift gleichgestellt. Zudem können mit dem Ausweis gesundheitliche Daten bei Versand ver- und bei Empfang entschlüsselt werden. Der Heilberufsausweis ermöglicht so einen sicheren elektronischen Datenaustausch zwischen Angehörige der Heilberufe und Krankenhäusern oder Krankenkassen. Die Apothekerkammer Niedersachsen gibt den HBA an ihre Mitglieder aus. Der Ausweis selbst wird von einem sogenannten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) produziert und ausgeliefert. Aktuell gibt es zwei Anbieter am Markt, mit denen die Kammer zu diesem Zweck Rahmenverträge geschlossen hat. Die Apothekerinnen und Apotheker schließen mit dem von ihm ausgewählten qVDA ihrerseits einen Endnutzervertrag ab. |
Informationen zur Security-Modul-Card Typ B
|
Die Security-Modul-Card Typ B (SMC-B) dient zur Identifikation der Apotheke in der Telematik-Infrastruktur (TI) und ist notwendig für den Verbindungsaufbau zwischen Konnektor und TI. Daneben fungiert die SMC-B als unterstützende Karte für den HBA.
Die Apothekerkammer Niedersachsen gibt die SMC-B an ihre Mitglieder aus. Die Karte selbst wird von einem sogenannten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) produziert und ausgeliefert. Aktuell gibt es zwei Anbieter am Markt, mit denen die Kammer zu diesem Zweck Rahmenverträge geschlossen hat. Die Apothekerinnen und Apotheker schließen mit dem ausgewählten qVDA ihrerseits einen Endnutzervertrag ab. |
Informationen zur Security-Modul-Card Typ B für Organisationseinheiten
|
Für folgende Organisationseinheiten in öffentlichen Apotheken können bei der Apothekerkammer Niedersachsen zusätzliche SMC-B-Karten mit separater Telematik-ID beantragt werden: für die Heimversorgung, die Krankenhausversorgung und den Versandhandel. Voraussetzung ist, dass für die Apotheke ein genehmigter Heimversorgungs- oder Krankenhausversorgungsvertrag bzw. eine Versandhandelserlaubnis vorliegt. Zudem muss für die Apotheke bereits eine SMC-B beantragt worden sein, da die Telematik-ID für die Organisationseinheit von der Telematik-ID der zugehörigen öffentlichen Apotheke abgeleitet wird. Einer öffentlichen Apotheke können maximal acht Telematik-ID zugeordnet werden, d. h. neben der SMC-B für die Apotheke werden höchstens sieben Karten mit separater Telematik-ID für Organisationseinheiten ausgegeben. Für die Heim- und die Krankenhausversorgung können hierbei jeweils eine, für den Versandhandel ggf. auch mehrere Karten beantragt werden. Aus technischen Gründen muss für jede SMC-B ein eigener Antrag gestellt werden. |
Kosten und Finanzierung
|
Die Kosten für einen HBA betragen monatlich 8,90 Euro. Die Kosten für eine SMC-B betragen monatlich 7,50 Euro. Die Vertragslaufzeit beträgt jeweils fünf Jahre, sodass für einen HBA Gesamtkosten in Höhe von 534 Euro anfallen, für eine SMC-B 450 Euro. Der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband haben sich über die Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten für die technische Ausstattung der Apotheken im Rahmen der Telematik-Infrastruktur verständigt bzw. das Bundesgesundheitsministerium hat die den Apothekerinnen und Apothekern seit dem 1. Juli 2023 zu erstattenden Kosten und die Abrechnungsmodalitäten festgelegt. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes (www.dav-notdienstfonds.de). Wie den angestellten Apothekerinnen und Apothekern die entstandenen Kosten zu erstatten sind, ist nicht geregelt. Es obliegt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern diesbezüglich eine Vereinbarung zu treffen. |
Kontakt
![]() |
Michael Manthey
Tel.: 0511 39099-41
Fax: 0511 39099-35
Informationen der gematik
|


