Anzeige
Anzeigen zur Bewerbung des Apothekenbetriebs in Zeitungen, Broschüren, Telefon- und Branchenverzeichnissen sowie in anderen Veröffentlichungen sind grundsätzlich zulässig, ohne dass die Werbung durch irgendeinen Anlass gerechtfertigt sein muss. Entscheidend für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Anzeige ist deren Inhalt, der nach den Vorgaben des Berufs- und Wettbewerbsrechts zu bewerten ist. Insbesondere eine sachliche Information des Publikums über das Waren- und Dienstleistungsangebot in der Apotheke ist nicht zu beanstanden. Es dürfen auch Aufmerksamkeit weckende Slogans, Signets u. Ä. eingesetzt werden. Presserechtlich ist entscheidend, dass eine Werbeanzeige vom redaktionellen Teil der Zeitung abgesetzt sein muss (presserechtliches Trennungsgebot). |
Index:
- Abbildung
- Abmahnung
- Abrechnungsbetrug
- Absatzbezogene Werbung
- Abspracheverbot
- Akademischer Grad
- Akquisitionsanruf
- Alleinstellungswerbung
- Anlasslose Werbung
- Ansprechen von Kunden
- Anzeige
- Apothekenbezeichnungen
- Apothekenübliche Waren
- Bandenwerbung
- Beanstandungen gegenüber Kollegen
- Belästigende Werbung
- Berufsbezeichnungen
- Berufsrechtlicher Überhang
- Bonussysteme
- Briefwerbung
- Eidesstattliche Versicherung
- Einigungsstellenverfahren
- Einstweilige Verfügung
- Erinnerungswerbung
- Eröffnungswerbung